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   VGH Bayern, 17.03.2005 - 13 A 03.1863   

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https://dejure.org/2005,73235
VGH Bayern, 17.03.2005 - 13 A 03.1863 (https://dejure.org/2005,73235)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.03.2005 - 13 A 03.1863 (https://dejure.org/2005,73235)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. März 2005 - 13 A 03.1863 (https://dejure.org/2005,73235)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.09.1975 - 5 C 44.75

    Plankonforme Gestaltung - Plankongruente Ausführung - Plangerechte Erledigung -

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2005 - 13 A 03.1863
    Diesen hätte er allerdings mit der Anfechtung des Flurbereinigungsplans durchsetzen müssen, ggf. bis zum Zeitpunkt der Schlussfeststellung (vgl. BVerwG vom 16.9.1975 BVerwGE 49, 176/184; ferner: BayVGH vom 20.11.1980 RzF 51 I 79 und vom 20.4.2004 RdL 2004, 322).

    Ist innerhalb der Widerspruchsfrist kein Wiederaufnahmeantrag gestellt worden und hat die Schlussfeststellung Bestandskraft erlangt, sollen alle Beteiligten darauf vertrauen können, dass das Flurbereinigungsverfahren beendet ist und Änderungen der Ergebnisse dieses Verfahrens ausgeschlossen sind (BayVGH vom 24.9.1998 RdL 1999, 39; siehe auch BVerwG vom 16.9.1975 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.12.1959 - I C 95.58

    Behandlung verunkrauteter Flächen bei der Umlegung nach der

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2005 - 13 A 03.1863
    § 51 FlurbG gibt einen selbständigen Anspruch als Bestandteil des Flurbereinigungsplans (BVerwG vom 3.12.1959 RdL 1960, 78).
  • VGH Bayern, 24.09.1998 - 13 A 96.3515
    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2005 - 13 A 03.1863
    Ist innerhalb der Widerspruchsfrist kein Wiederaufnahmeantrag gestellt worden und hat die Schlussfeststellung Bestandskraft erlangt, sollen alle Beteiligten darauf vertrauen können, dass das Flurbereinigungsverfahren beendet ist und Änderungen der Ergebnisse dieses Verfahrens ausgeschlossen sind (BayVGH vom 24.9.1998 RdL 1999, 39; siehe auch BVerwG vom 16.9.1975 a.a.O.).
  • VGH Bayern, 24.07.2003 - 13 AS 03.1702
    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2005 - 13 A 03.1863
    Der Kläger war zwar kein Teilnehmer im Sinn von § 10 FlurbG, hatte aber als ein Eigentümer, dessen Grundbesitz an das Flurbereinigungsgebiet grenzt, aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG einen Schutz- und Ausgleichsanspruch wegen der Auswirkungen der Straßenentwässerung als Folge des von der Teilnehmergemeinschaft durchgeführten Straßenbaus (vgl. Hegele in: Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 7.Aufl. 1997, RdNr.40 zu § 41 und Schwantag a.a.O. RdNr.8 zu § 51; s. auch BayVGH vom 24.7.2003 Az.13 AS 03.1702).
  • VGH Bayern, 12.02.2009 - 13 A 08.63

    Flurbereinigung; Wiederaufnahmeklage

    Im Juli 2003 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - Klage (Az. 13 A 03.1863).
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